Wissenwertes über Kühlschmierstoffe

Welche Gefahren gehen von Kühlschmierstoffen aus?

Moderne Werkzeuge werden im leistungsfähiger. Höhere Vorschübe und höhere Drehzahlen an Werkzeugmaschinen erfordern eine erhöhte Kühlung. Hochdruckpumpen werden immer präsenter am Markt. Diese Entwicklung ist positiv zu sehen, jedoch gibt es hier einen großen Nachteil. Ölnebel und Ölrauch werden immer häufiger zum Problem der Mitarbeiter.

Die feinen Ölpartikel sind in bestimmten Maßen gesundheitsgefährdend und
sollten abgesaugt werden-

Nach dem Stand der Technik (DGUV Regel 109-003 vormals BGR/GUV-R 143) sind
folgende Konzentrationen von Kühlschmierstoffen in der Luft erreichbar:

• Wassergemischte Kühlschmierstoffe bei der Metallbearbeitung sowie bei der Glas- und Keramikbearbeitung, wassermischbare und wassergemischte Umformschmierstoffe –> 10 mg/m³ E-Fraktion

• Nichtwassermischbare Kühlschmierstoffe mit einem Flammpunkt > 100 °C bei der Metallbearbeitung –> 10 mg/m³ E-Fraktion

• Nichtwassermischbare Umformschmierstoffe –> 40 mg/m³ E-Fraktion

• Nichtwassermischbare Kühlschmierstoffe mit einem Flammpunkt < 100 °C bei der Metallbearbeitung –> 100 mg/m³ E-Fraktion

E-Fraktion: Als
einatembare Fraktion (E-Fraktion) wird unter anderem der Massenanteil der
Schwebstoffe bzw. luftgetragenen Partikel bezeichnet, der durch Mund und Nase
eingeatmet wird. Die E-Fraktion hängt unter anderem von der Geschwindigkeit und
Richtung der Luftbewegung und von der Einatemgeschwindigkeit ab und ist eine
Größe zur Beurteilung möglicher Gesundheitsgefahren am Arbeitsplatz.

Werden diese Konzentrationen unterschritten, ist davon auszugehen, dass keine Maßnahmen nach dem abgestuften Konzept (DGUV 109-003, Abschnitt 6.3.3) notwendig sind. Außerdem müssen die Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW), die auf den Sicherheitsdatenblättern des jeweiligen Kühlschmierstoffs zu finden sind, eingehalten werden.

KÜHLSCHMIERSTOFFE AM ARBEITSPLATZ

AUFGABEN BEI TÄTIGKEITEN MIT KÜHLSCHMIERSTOFFEN

Bei Tätigkeiten mit Kühlschmierstoffen hat das Unternehmen dafür Sorge zu
tragen, dass folgende Gefährdungen beseitigt oder minimiert werden, soweit dies
nach technischem Stand möglich ist: die Gefährdung durch Haut- und
Augenkontakt, die Aufnahme in den Körper, die Emission in der Atemluft sowie
Brand- und Explosionsgefahren.

Reichen die grundsätzlichen Basismaßnahmen (Kaüitel 6 der DGUV Regel 109-003) nicht aus, müssen lufttechnische Maßnahmen eingesetzt werden, z. B. Absauganlagen und filternde Abscheider oder raumlufttechnische Anlagen.

WELCHE ABSAUGUNG FÜR WELCHES AEROSOL?

Unser workR Ölnebelabscheider eignet sich für nachfolgende Aerosole:

  • Öl
  • Emulsion
  • Minimalmengenschmierung
  • Rauch
  • Dämpfe

Zudem dürfen die abgeschiedenen Stoffe nur dann in den Kühlschmierstoff-Kreislauf zurückgeführt werden, wenn durch die Rückführung keine zusätzliche Gefahr auftritt, z. B. durch Änderung der Zusammensetzung oder mikrobielle Besiedelung der abgeschiedenen Stoffe. Bei KMR-Stoffen (krebserzeugende, erbgutverändernde, fortpflanzungsgefährdende Substanzen) darf die Luft nicht in den Arbeitsraum zurückgeführt werden. Sehen Sie hierzu dieTRGS 560 Kapitel 3.1.